Stephan von Nepi
PersonID Belegt GND Germania Sacra Nummer Wikidata
92
868–896
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Ämter
Bezeichnung Klerus Ort Datierung
ja
vor 868–nach 896
ja
um 896
ja
um 869
Funktionen
Funktion Ereignis Art des Ereignisses Datierung Ort Beschreibung Weitere Personen in diesem Ereignis
Verbannter
Vermittlung
867 Ende–868 Anfang
Hadrian II. setzt sich bei Kaiser Ludwig II. für die vom Kaiser verbannten Gauderich von Velltri, Stephan von Nepi und Johannes Hymmonides ein.
Synodalteilnehmer
Synode
869 Juni Anfang
Hadrian II. veranstaltet in Rom eine Synode zur Angelegenheit des Photios. Erzdiakon Johannes trägt die päpstliche Ansprache vor. Bischof Gauderich von Velletri trägt Anklagepunkte gegen Photios vor. Der Diakon Marinus verliest eine päpstliche Ansprache, Bischof Formosus pflichtet dieser im Namen der Versammlung bei. Der Diakon Petrus verliest eine Ansprache, welche die Anmaßungen des Photios verurteilt. Der Notar Benedikt verliest die Korrektur des Urteils, wonach Photios' Komplizen, die Besserung geloben, Gnade gewährt würde. Weitere 40 Teilnehmer sind namentlich belegt.
Legat/Gesandter (päpstlich)
Legation/Gesandtschaft
869 Juni 10
Hadrian II. entsendet die Legaten Donatus von Ostia, Stephan von Nepi, Marinus und den byzantinischen Spathar Basileios sowie den Erzbischof Johannes von Sylaion, die zuvor aus Byzanz zu ihm geschickt worden waren, nach Byzanz. Auf dem Rückweg werden die Legaten in Kroatien gefangen genommen.
Synodalteilnehmer (Vorsitzender)
Synode
869 Oktober 5–870 Februar 28
An der Synode in Konstantinopel 869/870, auf der Ignatios umfassend rehabilitiert wird, nehmen die päpstlichen Legaten Donatus von Ostia, Diakon Marinus und Stephan von Nepi als Vorsitzende teil und Marinus tritt auch als Vorleser auf. An der zehnten Sitzung nimmt auch Anastasius Bibliothecarius teil, der im Auftrag Ludwigs II. nach Konstantinopel gereist war.
Datar
Privilegierung
896 August 20
Stephan VI. verleiht der Kirche von Narbonne ein Privileg. Geschrieben vom scriniarius Nikolaus, datiert vom Bischof Stephan von Nepi.
Literatur
Unger, Schriftlichkeit, S. 261, 269f.